Satzung des ,,Fördervereins Kita Bussardstraße e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Bussardstraße“ – im folgenden Verein

genannt.

(2) Er hat den Sitz in Kaarst.

(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen werden. Nach der

Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und

Persönlichkeitsentwicklung der Kinder der Kindertagesstätte Bussardstraße in Kaarst.

Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die

Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte

sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und

sportlichen Aktivitäten ein.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln

zur

a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien

b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der

Kindertagesstätte

c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit

d) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen

e) Förderung und Umsetzung von Maßnahmen und Aufwendungen zur sozialen

Einbindung

Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Veranstaltungen

c) Spenden jeglicher Art

d) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen

 

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele

unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er

erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied

unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz

Mahnung ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr entsteht, so kann es durch den

Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach

Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste

Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der

Kassenwart/Kassenwartin.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind

gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die

jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis

Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt

seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung

einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt- Die Einladung zu

Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14

Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder vollzählig sind oder

fernmündlich teilnehmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich

oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen,

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der

Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Mail oder Brief unter

Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der

Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens

folgenden Tag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels- Das Einladungsschreiben gilt dem

Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt

gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung

nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die

Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen

Kassenprüfer/-prüferin, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium

angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich

Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z- B. auch über

a) Wahl und Abwahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

d) Wahl des/der Kassenprüfers/-prüferin

e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

i) Sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben

einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein

entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen,

Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach

Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen

bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

  • 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder

erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt

werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der

vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

  • 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich

niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

  • 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der

Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach

Rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an die Trägerschaft der Kita Bussardstraße,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

verwenden hat.

 

Kaarst, 19.03.2015