- 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kita Bussardstraße“ – im folgenden Verein
genannt.
(2) Er hat den Sitz in Kaarst.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen werden. Nach der
Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
- 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung, Erziehung und
Persönlichkeitsentwicklung der Kinder der Kindertagesstätte Bussardstraße in Kaarst.
Soweit Mittel vom Träger der Einrichtung nicht ausreichen, setzt sich der Förderverein für die
Ergänzung und Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kindertagesstätte
sowie für die Förderung von kulturellen, künstlerischen, sprachlichen, musischen und
sportlichen Aktivitäten ein.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln
zur
a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der
Kindertagesstätte
c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit
d) Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen
e) Förderung und Umsetzung von Maßnahmen und Aufwendungen zur sozialen
Einbindung
Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
d) Sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
- 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung ein Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr entsteht, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
- 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
- 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassenwart/Kassenwartin.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt- Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14
Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder vollzählig sind oder
fernmündlich teilnehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen,
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Mail oder Brief unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels- Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen
Kassenprüfer/-prüferin, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z- B. auch über
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
d) Wahl des/der Kassenprüfers/-prüferin
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
i) Sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben
einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach
Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
- 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
Rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Trägerschaft der Kita Bussardstraße,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Kaarst, 19.03.2015